Alt eingessenen Praxisinhabern, die einen Nachfolger suchen, schlagen Berater gerne eine Senior-/Juniorgemeinschaftspraxis vor. Der Junior kann ohne großen finanziellen Aufwand als Partner einsteigen, um dann nach einer Übergangsphase die Praxis ganz oder anteilig zu erwerben. Der Senior hat in dieser Phase noch gewisse Vorrechte. So kann er sich beispielsweise für zwei Jahre ein einseitiges Hinauskündigungsrecht einräumen lassen, wenn er mit der Kooperation nicht zufrieden ist. Überspannt er den Bogen jedoch und behält letztlich das Heft allein in der Hand, kann es passieren, dass das Konstrukt nicht mehr als Gesellschaftsverhältnis, sondern als Arbeitsverhältnis eingestuft wird.