Das SGB V bestimmt, dass beim Kauf oder Verkauf von Praxen die Verkehrswerte nicht überschritten werden dürfen. Andererseits will ein Arzt, der sein Lebenswerk verkauft – oftmals ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge –, auch einen Preis dafür erzielen, der dem tatsächlichen Wert entspricht. Was unter dem Begriff „Verkehrswert“ zu verstehen ist, wie er ermittelt wird und wer dabei helfen kann, klärt diese Serie. Teil 1 erläutert, wann eine Praxisbewertung überhaupt angezeigt ist.