Der Bewertungsausschuss (BA) hat mehrere Anpassungen im EBM beschlossen.

So wurde festgelegt, dass die Qualifikationsvoraussetzungen mit der Zusatzweiterbildung gynäkologische Exfoliativzytologie für die präventiven und kurativen Leistungen der gynäkologischen Exfoliativzytologie erfüllt sind. Es kommt weiterhin zur Überführung einer Ziffer aus der pathologischen Gebührenordnungsposition in Kapitel 8 des EBM.

Mit Wirkung zum1. Januar 2023 werden die von Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe im Zusammenhang mit kurativen gynäkologisch-zytologischen Untersuchungen abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen zytologischer Untersuchungen entsprechend der Musterweiterbildungsordnung 2018 um immunzytologische Färbungen weiterentwickelt. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang die GOP 19331 entsprechend der regelhaften Durchführung in der frauenärztlichen Praxis als GOP 08315 in das Kapitel 8 EBM überführt.