Die Bundesregierung will die Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen gesetzlich stärken. Grund sind nicht zuletzt zu hohe Opferzahlen.

Die Daten der jährlichen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zu kindlichen Gewaltopfern wiesen ein „konstant hohes Niveau aus, das nicht hingenommen werden kann“, heißt es in dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ).

Hauptbestandteil des Gesetzentwurfes aus dem BMSFJ ist die gesetzliche Verankerung der Struktur der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM).

Auch eine entsprechend gesetzlich verankerte und durch Forschungsergebnisse fundierte Berichtspflicht fehlt nach wie vor. Der Gesetzentwurf sieht nun „einen wiederkehrenden Lagebericht“ zum Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche vor, der auch „die Identifizierung von Lücken und Bedarfen für wirkungsvolle Ansätze zur Prävention, Intervention und Hilfen sowie zur Forschung und Aufarbeitung enthält“.

Des Weiteren wird in dem Entwurf die Einrichtung eines neuen „Zentrums für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ genannt. Um Betroffene von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend wirksam und verlässlich bei individuellen Aufarbeitungsprozessen zu unterstützen, wolle der Bund ein Beratungssystem bereitstellen, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter. Die Verbindlichkeit des staatlichen Auftrags solle durch einen gesetzlichen Auftrag an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) konkretisiert werden.

Der Entwurf beinhaltet darüber hinaus eine Erweiterung der verpflichtenden Anwendung von Schutzkonzepten – eine verbindliche Qualitätsentwicklung und -sicherung zum Gewaltschutz soll nicht mehr nur auf Einrichtungen und Familienpflege beschränkt sein, sondern sich auf alle Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe beziehen.

Weiter sollen Betroffene laut Gesetzentwurf ausdrücklich Zugang zu Akten beim Jugendamt bekommen, das ihnen zu ihrem Fall auch Auskunft erteilt. Zudem soll das Jugendamt durch Vereinbarungen sicherstellen, dass Betroffene auch bei Leistungserbringern Akteneinsicht und Auskünfte hierzu erhalten.

Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf aus dem BMFSJ, dass dauerhaft ein telefonisches Beratungsangebot im medizinischen Kinderschutz verankert wird.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt